Mario Johst

Mario Johst

Heizung- Lüftung- Sanitärinstallation Innenausbau

Mario Johst

Heizung- Lüftung- Sanitärinstallation Innenausbau

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeines

1.1 Maßgebliche Rechtsgrundlage für alle von der Firma Johst (nachstehend als Auftragsnehmer benannt) übernommenen Aufträge sind die Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B), sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie werden schon jetzt für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart und haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.

1.2 Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Abweichungen und Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden.

1.3 Angebote sind für den Auftragnehmer 6 Wochen verbindlich.

Angebots- und Entwurfsunterlagen

2.1 Unsere Eigentums- und Urheberrechte an von uns erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerischen Grundlagen behalten wir uns vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden.

2.2 Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

Preise

3.1 Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes und bei ununterbrochener Montage und ausschließlicher Inbetriebnahme.

3.2 Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde, sind die am Tage der Ausführung gültigen Arbeitslöhne und Materialpreise des Auftragnehmers maßgebend.

3.3 Festpreise haben nur Gültigkeit, wenn solche vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt und in Verbindung mit einer zeitlichen Absprache über Aufnahme und Abschluss der Arbeiten vereinbart werden.

3.4 Im Übrigen ist der Auftragnehmer an Angebotspreis, die nicht Festpreise sind, nur für einen Zeitraum von 3 Monaten nach Vertragsabschluss gebunden.

3.5 Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, die Lohn-,Material- und sonstige entstandene Kosten nach 2. zu erhöhen. Die Regelung der Ziffer 4 bleibt hiervon unberührt.

3.6 Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlage Leistung, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangendes Auftraggebers ausgeführt werden, werden in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Putz- und Erdarbeiten und dergleichen.

3.7 Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeiten und Arbeitsleistungen. Für Über-, Nacht-Sonn- und Feiertagsstunden unter erschwerten Bedingungen, werden Zuschläge aufgeschlagen.

3.8 Die Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Zahlung

4.1 Für alle Zahlungen gilt §16 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).

4.2 Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen, so werden sämtliche offen stehende Forderungen fällig. Nach fruchtlosen Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist, verbunden mit Kündigungsandrohung, ist der Auftraggeber sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen, sowie alle bisherigen erbrachten Leistungen nach Vertragsleistung abzurechnen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist der Auftragnehmer befugt, nach Mahnung und Bestimmung einer Nachfrist Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz zu verlangen.

Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die Liefergegenstände wesentlicher Bestandteil des Grundstückes sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftraggebers, so ist er diesem zu Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder Miteigentum an oder Miteigentum an dem neuen Gegenstand auf den Auftragnehmer.

Haftung

7.1 Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich ausschließlich nach § 13 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).

7.2 Ansprüche des Auftraggebers aus unerlaubter Handlung sind auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seine Erfüllung beschränkt.

7.3 Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft etc.) verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haftet der Auftragnehmer nicht, wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, in der Auftragserteilung auf diesen Umstand hinzuweisem.

7.4 Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte wasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Gegebenenfalls hat er dem Auftragnehmer zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu entleeren.
Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der Auftragnehmer nicht.

Gefahrenübergang

Wir die Anlage vor der Abnahme durch höher Gewalt oder andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretene Umstände beschädigt oder zerstört, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Firma Mario Johst die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergehen.

Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung der Firma Mario Johst, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.

Mario Johst Heizungstechnik